Zur Finanzierung der vielseitigen, umfangreichen Aufgaben ist es notwendig Abgaben und Gebühren einzuheben. Die Gemeinde ist dabei verpflichtet kostendeckende Gebühren einzuheben. Sie werden jährlich um den Verbraucherpreisindex erhöht. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten:
Beim Bau von Wohnhäusern, landw. Gebäuden, Werkshallen etc. ist nach Bewilligung des Baues durch die Baubehörde gem. § 15 Stmk. Baugesetz eine Bauabgabe zu leisten.
Diese beträgt pro m² verbauter Geschossfläche € 11,40 (seit 1.1.2022, Berechnung ähnlich dem Kanalisationsbeitrag). Bei Zu- und Umbauten ist die Bauabgabe nur für die neugewonnene Fläche zu entrichten.
Die Abgabe wird mittels Bescheid vorgeschrieben und ist zweckgebunden für die Herstellung von Verkehrsflächen, Oberflächenentwässerungen, Strassenbeleuchtungen, die Übernahme von Grundstücken ins öffentliche Gut und die Errichtung von öffentlichen Kinderspielplätzen sowie Grünflächen.
Aktualisiert: 19.3.2024
Die Grundsteuer ist eine Abgabe auf Grundstücke und Gebäude. Grundsteuer A wird für landwirtschaftliche Flächen und Grundsteuer B für alle sonstigen Flächen vorgeschrieben.
Die Höhe der Grundsteuer ergibt sich aus dem Einheitswertbescheid des Finanzamtes. In diesem wird ein Messbetrag für die Grundsteuer festgesetzt. Dieser ist Grundlage für die Abgabenberechnung. Bevor das Finanzamt einen Einheitswertbescheid erlässt, wird meist eine Erhebung durchgeführt, bei der der Eigentümer der Liegenschaft Angaben über die Lage und Ausstattung machen muss. Diese Angaben und die Größe des Gebäudes oder der Grundstücke werden dann im Einheitswertbescheid bewertet.
Grundsteuerbeträge bis € 75,00 werden im 2. Quartal vorgeschrieben. Größere Beträge vierteljährlich.
Für das Halten von Hunden ist eine Hundeabgabe von € 60,00 zu entrichten.
Sie wird im 2. Quartal oder wenn der Hund später angemeldet wird zu einem späteren Zeitpunkt vorgeschrieben. Es wird darauf hingewiesen, dass die Anmeldung von Hunden die älter als 3 Monate sind verpflichtend ist. Unter gewissen Umständen ist eine Abgabebegünstigung im Ausmaß von 50% möglich.
Weitere Informationen finden Sie im Bürgerservice - Hundehaltung.
Die Kanalbenützungsgebühr wird vierteljährlich vorgeschrieben und beträgt ab 1.1.2024 im Jahr pro EGW (Einwohnergleichwert) € 146,53 inkl. MWSt. Eine Person mit Hauptwohnsitz wird dabei mit 1 EGW berechnet. Personen mit Nebenwohnsitz werden mit 0,5 EGW gerechnet. Pro Wohnung werden maximal 7 EGW zur Verrechnung herangezogen. Die Vorschreibung erfolgt vierteljährlich.
Mit dieser Abgabe werden die Kosten für den Bau und die Instandhaltung des Kanalnetzes finanziert. Die Gemeinde ist verpflichtet kostendeckende Gebühren vorzuschreiben. Die Abgabenordnung sieht auch eine jährliche Anpassung an den Verbraucherpreisindex vor.
Für den Anschluss eines Gebäudes (bzw. einer Liegenschaft) an den öffentliche Schmutzwasserkanal ist ein Kanalisationsbeitrag zu leisten.
Dieser wird aufgrund der Geschossflächen (Außenmaß) des Gebäudes berechnet, dass angeschlossen werden soll. Dabei werden Erd- und Obergeschosse zur Gänze, Dach- und Kellergeschosse zur Hälfte gerechnet. Die Gesamtfläche wird mit dem Einheitssatz multipliziert. Bei Um- und Zubauten ist der Kanalisationsbeitrag nur für die neugewonnenen Flächen zu bezahlen. Der Einheitssatz beträgt seit 1.1.2014 € 12,10 (inkl. 10 % MWSt.). Der Betrag wird mit der erstmaligen Nutzung der Anlage fällig.
Die Anschlussarbeiten (insbesondere die Dichtheit der hergestellten Anlage) sind von einem befugten Unternehmen durchführen und bestätigen zu lassen.
Der Beitrag für den Besuch des Kindergartens oder der Kinderkrippe wird von Jahr zu Jahr neu festgelegt. Beachten Sie, dass das Land Steiermark unter gewissen Voraussetzungen einen Beitrag (sozial gestaffelt) bezahlt. Dieser Antrag (mit allen notwendigen Nachweisen) ist zu Beginn des Kindergartenjahres im Gemeindeamt einzubringen. Eine verspätete Antragstellung bewirkt den Verlust der Förderung für zurückliegende Zeiträume.
Informationen dazu erhalten Sie in Ihrem Kindergarten bzw. auf den Artikel-Seiten unserer Kindergärten:
Die Entsorgung von Altstoffen, Problemstoffen und Restmüll (sowohl aus den Haushalten als auch aus dem öffentlichen Raum) verursacht von Jahr zu Jahr höhere Kosten. Mit der Müllabfuhrgebühr sollen diese Kosten gedeckt werden.
Die Müllgebühr setzt sich aus einer Gebühr für die Mülltonne bzw. Haushalt und einer Gebühr pro im Haushalt gemeldeter Person zusammen. Die angeführten Gebühren gelten ab 1.1.2024 (indexangepasst) inkl. 10 % MWSt.
Haushaltsgebühren:
1 - 4 Personen (80 Liter Restmülltonne) | € 81,06 |
5 - 7 Personen (120 Liter Restmülltonne) | € 135,07 |
über 7 Personen (240 Liter Restmülltonne) | € 297,17 |
Sollte ein Haushalt nachweislich über einen längeren Zeitraum mit einer kleineren Restmülltonne das Auslangen finden, so kann auf diese gewechselt werden. Der Wechsel auf eine größere Tonne ist ebenfalls möglich.
Personengebühr:
Pro gemeldeter Person mit Hauptwohnsitz | € 13,51 |
Pro gemeldeter Person mit Nebenwohnsitz | € 6,76 |
Sondertarife:
Windeltonne 120 Liter pro Jahr, ermäßigt | € 16,21 |
Windeltonne 240 Liter pro Jahr, ermäßigt | € 32,42 |
(Windeltonnen sind bis zum 3. Geburtstag des Kleinkindes bzw. bei Erwachsenen solange Bedarf besteht, ermäßigt, danach wird der volle Betrag für die jeweilige Tonnengröße in Rechnung gestellt)
Windelsäcke erhalten Sie gratis. Diese können in den ASZs der Gemeinde abgegeben werden.
Biomüll
Biomülltonnen 120 Liter (14-tägige Abholung) | € 257,40 |
Biomülltonnen 240 Liter (14-tägige Abholung) | € 481,05 |
Für das Ortsgebiet von St. Ruprecht gibt es eine wöchentliche Biomüllabfuhr mit 14l-Papiersäcken. Die Preise dafür betragen:
1 - 2 Personenhaushalt (inkl. 24 Säcke/Jahr) | € 50,00 |
3 - 4 Personenhaushalt (inkl. 36 Säcke/Jahr) | € 75,00 |
ab 5 Personenhaushalt (inkl. 48 Säcke/Jahr) | € 100,00 |
Unbewohnte, an die Müllabfuhr angeschlossene Liegenschaften werden verrechnet wie Haushalte mit einer Person. Für alle Bewohner der neuen Gemeinde stehen die Altstoffsammelzentren in Rollsdorf und Albersdorf zur Verfügung. Für bestimmte Altstoffe sind Entsorgungsbeiträge zu leisten. Die aktuell geltende Müllabfuhrordnung kann hier abgerufen werden.
Die Wasserbezugsgebühr beträgt ab 1.1.2024 pro m³ verbrauchtem Wasser inkl. MWSt. € 2,45 (exkl. MWSt: € 2,23). Die Erfassung des Verbrauchs erfolgt über im Haus installierte Wasserzähler.
Die Grundgebühr beträgt pro angeschlossenem Objekt 39,26/Jahr inkl. MWSt. Pro Quartal beträgt die Grundgebühr somit € 9,82.
Ende September jeden Jahres werden Wasserzählerkarten ausgesandt mit der Bitte, die Zählerstände per 1.10. abzulesen und danach entweder die Karte per Post abzusenden oder den Zählerstand online bekannt zu geben. Anschließend erfolgt die Abrechnung. Quartalsweise wird von der Gemeinde eine Akontozahlung verrechnet (im Normalfall auf Basis der letzten Abrechnung).
Für die Entnahme von Wasser aus Hydranten (nur ausnahmsweise z.B. zum Füllen von Schwimmbecken) ist eine Genehmigung der Gemeinde erforderlich. Wenn die Wassersituation es erlaubt, wird dann ein Zähler an den Hydranten angeschlossen und die nötige Wassermenge kann entnommen werden. Der zusätzliche Aufwand wird pauschal verrechnet.
Die Gemeinde selbst ist Mitglied beim Wasserverband Oberes Raabtal. Dieser kauft das Wasser bei der Stadtgemeinde Weiz, und liefert es an die Mitgliedsgemeinden. Für die Verteilung innerhalb der Gemeinde ist diese dann selbst zuständig.
Die Wartung der Leitungen, Hochbehälter, Übergabe- und Pumpstationen erfolgt über Mitarbeiter der Wasserwerke Weiz im Rahmen einer Kooperation der beiden Gemeinden St. Ruprecht und Weiz.
Der Wasserleitungsbeitrag wird für den Anschluss von Häusern und Objekten an die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde vorgeschreiben.
Die Höhe beträgt ab 3.850,00 Euro für 1-2 Wohneinheiten bzw. 1 Objekt. Für jede weitere Wohneinheit ist eine Abgabe in der Höhe von 1.100,00 Euro zu entrichten. In diesem Betrag ist das benötigte Material (bis zu einer max. Länge von 100 m) inkl. Zählergarnitur enthalten. Die Grabungsarbeiten und die Herstellung von Mauerdurchbrüchen obliegt dem Anschlusswerber.
Der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung erfolgt über eine privatrechtliche Vereinbarung. Der Anschluss ohne eine solche Vereinbarung ist nicht erlaubt.
Von Seiten der Gemeinde ist der Wasserleitungswart beauftragt den Anschluss auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bei und nach der Installation zu überprüfen. Der Wasserleitungswart wird Sie auch gerne vor und während der Arbeiten beraten.
Die Wasserzählergebühr beträgt ab 01.01.2024 € 19,64/Jahr (inkl. MWSt.) für einen 3-5m³-Zähler.
Für größere Zähler gelten Staffelpreise (Informationen darüber erhalten Sie im Gemeindeamt).
Sollten Sie Fragen zu den Abgaben haben, steht Ihnen unser Finanzteam gerne zur Verfügung!